AUFGABEN UND SELBSTVERSTÄNDNIS

1. Der Landesverband TanzSzene Bremen setzt sich für eine umfassende Stärkung der Tanzszene in Bremen in seiner gesamten Ausrichtung und Vielfalt ein.

Über eine eigenständige Struktur will der Verband als Ansprechpartner sowohl für etablierte Künstler*innen als auch für den Nachwuchs in Bremen tätig sein. Er berät Künstler*innen bei der Entwicklung und Umsetzung von Projekten und vernetzt die Szene: Produzent*innen, Ensembles, Tänzer*innen, Choreograf*innen, Tanzpädagog*innen, Tanzvermittler*innen, Tanzarchive und tanzwissenschaftliche Einrichtungen. Der Verband sammelt kulturpolitisch relevante Informationen zu Entwicklungen und Fördermöglichkeiten, kommuniziert diese seinen Mitgliedern und vernetzt die Aktivitäten der Akteur*innen regional und national.

 

2. Mitgestaltung von angemessenen und übergreifenden Förderstrukturen und Förderkonzepten

Ein Aufgabenbereich des Landesverbands TanzSzene Bremen ist die Forderung nach umfassenden und langfristigen Förderkonzepten und Förderstrukturen für den künstlerischen Tanz und seine Akteur*innen. Im Dialog mit dem Senator für Kultur und dem Senator für Bildung soll eine den anderen Künsten angeglichene, angemessene und übergreifende Förderung des Tanzes in Bremen mit der öffentlichen Hand entwickelt werden.

 

3. Aufund Ausbau der Qualifikationsangebote für die TanzSzene 

Der Aufund Ausbau der Qualifikationsangebote für Tänzer*innen, Tanzpädagog*innen und Choreograf*innen vor Ort über spezielle Programme unter Berücksichtigung und zur Stabilisierung der vorhandenen Einrichtungen ist erklärtes Ziel. Hierin soll sich die gesamte Vielfalt des Tanzes widerspiegeln. Qualifizierungen für angehende Tänzer*innen und Tanzpädagog*innen sollen durch Hospitation bei Einrichtungen und Kompanien vorangetrieben werden. Eine Verbund-Vorausbildung für den Beruf als Tänzer*in soll initiiert und Weiterbildungsformate für professionelle Tänzer*innen in Kooperation mit entsprechenden Einrichtungen aufgebaut werden.

 

4. Kulturpädagogische Arbeit und Tanz in Schulen

Der Tanz in Schulen soll flächendeckend und
im engen Kontext mit allen professionellen Akteur*innen des Tanzes im Land Bremen weiterentwickelt werden. Bereits bestehende Organisationen, die sich in diesem Arbeitsfeld engagieren, sollen zukünftig auch finanziell gestärkt und weitere professionelle Tanzorganisationen der Stadt eingebunden werden. Die zusätzliche Entwicklung und Umsetzung unterschiedlicher Formate im Bereich der Jugendund Nachwuchsbildung können zusammen mit den entsprechenden Institutionen vor Ort einen strategischen Schwerpunkt der Tanzentwicklung bilden.

 

5. Orte und Räume für den Tanz

Die Schaffung neuer, bzw. die Stärkung vorhandener Orte und Räume für den Tanz (Bühnen, Proberäume, Ausund Fortbildungsstätten etc.) im Bundesland Bremen ist ein besonderes Anliegen des Landesverbands TanzSzene Bremen. Kurzund mittelfristig gilt es, die vorhandenen Orte und Räume für den Tanz zu stabilisieren. Langfristig ist eine Vernetzung angestrebt mit einem gemeinsamen und zentralen Wirkungsort mit weitgehender Eigenständigkeit , der exklusiv auf die tanzspezifischen Veranstaltungsund Produktionsbedingungen ausgerichtet ist.

 

6. Künstlerische Kontinuität und Ensemble-Förderung

Wichtiger Aspekt zur Stärkung des Tanzes in Bremen ist eine nachhaltige Ensemble-Förderung mit auskömmlichen Mitteln und langfristiger Finanzierung. Dies bedingt den Ausbau institutioneller Förderinstrumente sowie entsprechender Konzeptionsförderungen vor Ort. Für den Ausbau und die Verstetigung dieser Förderinstrumente für die in Bremen arbeitenden Ensembles, sowie eine strategische Einbindung in nationale Programme , bzw. die Hilfestellung in diesem Zusammenhang, setzt sich der Landesverband TanzSzene Bremen ein.

 

7. Internationale Festivalstrukturen und Entwicklung neuer lokaler Formate 

Festivals wirken als internationale Foren der Verständigung und eröffnen temporäre Zugänge zu ausgewählten künstlerischen Positionen und deren Reflexion. Für die Bremer Festivalstrukturen – Konstituierung, Finanzierungsund Planungssicherheit zu erlangen ist ein wichtiges Aufgabengebiet des Verbandes. Dies bezieht sich auf die bereits vorhandenen langjährig etablierten internationalen Festivalformate in der Stadt, aber auch auf die Entwicklung neuer lokaler Formate speziell für die „freie“ Szene des Landes Bremen.

 

8. Tanz und Gesellschaft 

Gesellschaftliche Entwicklung und gesellschaftsrelevante Themen verbinden die Tanzkunst mit aktuellen Fragen und Herausforderungen . Im Diskurs mit nationalen und internationalen Expert*innen und Akteur*innen werden Formate entwickelt, die Impulse für die Interaktion von Kunst, Wissenschaft und Gesellschaft generieren (Gesundheit, Inklusion, Diversität, Digitalisierung, Alter, etc. – also Themen, die auch der Dachverband Tanz Deutschland auf nationaler Ebene verfolgt). Für Inklusion, Teilhabe und Vielfalt steht der Tanz als Vorreiter und Vorstreiter. Der Tanz als Kunstgattung, die den Körper selbst ins Zentrum stellt und darüber unmittelbare Kommunikation ermöglicht, setzt in vielschichtigen Projekten nachweislich positive Impulse für die Menschen als soziale Wesen in Gesellschaft, Gemeinschaft und Kultur. Dieses Aufgabenfeld weiter auszubauen und durch gemeinsames Engagement der Szene zu stärken, entspricht auch dem Selbstverständnis von Bremen.

 

9. Kulturelles Erbe und Zukunft

Die Bedeutung der Bremer Tanzszene soll über die Rückbindung an die national und international bedeutsame Tanzgeschichte der Stadt unterstrichen werden. Bremen kommt durch die Impulse aus den 60er Jahren – mit dem Intendanten Kurt Hübner und Johann Kresnik – eine bedeutsame Rolle in der Entwicklung des Deutschen Tanztheaters zu. Während andere deutsche Tanzstädte wie Stuttgart, Hamburg und Wuppertal ihren Ruf auf jeweils einzelne international bedeutsame Choreograf*innen begründen, besticht Bremen durch die Vielfalt der choreografischen Handschriften und ihrer Impulse für das „freie Tanzschaffen“ in der Stadt. Das gesicherte, kulturelle Erbe soll verstärkt auch in Bremen selber und nicht nur außerhalb der Stadt für Projekte genutzt werden und Historie und Zukunft wirkmächtig verbinden.

 

10. Innovation und Sichtbarmachung

Innovation vorantreiben und neue Formate, gemeinsam mit den Akteur*innen und Strukturen vor Ort – auf dem bestehenden, zeitgenössischen Niveau – zu erarbeiten, eröffnet weitere Wirkungsfelder. Insbesondere neue multimediale Vermittlungsformen und die gleichzeitig notwendige Einbettung in die Gesellschaft sind als zukünftige Herausforderung zu bedenken. Die Einbindung möglichst aller relevanten Institutionen in der Stadt, ist dabei erklärtes Ziel. Viele Bremer Tanzschaffenden sind seit vielen Jahren erfolgreiche Unternehmer und haben in zahlreichen nationalen und internationalen Projekten ihre Wirkkraft und Kreativität auf internationalem Niveau bewiesen. Es geht darum diese große Qualität stärker sichtbar zu machen und innerhalb des nationalen Kontext weiterer Verbände für den Tanz zu teilen

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Landesverband TanzSzene Bremen” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Der Zweck des Vereins

Der Verein fördert die Kunst und Kultur. Insbesondere ist Ziel des Vereins, den Tanz in Bremen zu fördern Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Der Verein wird die Erhaltung des Kulturwertes Tanz sowie die Qualitätssicherung des Tanzes fördern. Dazu wird der Verein Innovationen und Impulse für den Tanz entwickeln und umsetzen und
für die Öffentlichkeit zugänglich machen. Darüber hinaus soll die bremische Tanzszene an die nationalen und internationalen Entwicklungen des Tanzes angeschlossen werden. Dazu wird der Verein

die Kommunikation zwischen den Tanzschaffenden, Künstlern und Tanzinstitutionen auf nationaler und internationaler Ebene ermöglichen.
Der Verein verfolgt die Verbesserung der Infrastruktur für die Tanzszene in Bremen im allgemeinen und im Besonderen die Verbesserung der beruflichen Situation der Akteure. Er hilft, der Sparte Tanz eine verbesserte Sichtbarkeit im kulturellen Gesamtrahmen zu verschaffen.

Der Verein stärkt langfristig ein kulturelles Bildungsangebot im Bereich des Tanzes für Tänzer,Choreographen, Pädagogen und die Allgemeinheit.
Ein wichtiger eigenständiger Aufgabenbereich ist die Etablierung der Tanzkunst in Schulen und anderen Bildungseinrichtung sowie die Stärkung von Diversität und Inklusion und generationsübergreifenden Aktivitäten im Tanz. Zu dieser Zweckverwirklichung soll ein Kompetenzzentrum (Tanzbüro) zur Bündelung der Interessen aller Tanzschaffenden der Stadt geschaffen werden.

Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der Kunst und Kultur durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar und ausschließlich zu verwenden hat. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede juristische Person mit Sitz im Land Bremen werden, deren aktive Aufgabe es zumindest auch ist, professionellen Tanz zu vermitteln und/oder zu organisieren und/oder zu produzieren. Die juristische Person benennt einen ständigen Vertreter. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme anhand aufgestellter Kriterien beschließt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden. Außerdem kann der Verein natürlichen und juristischen Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne einen regelmäßigen Beitrag zu zahlen. Über die Berufung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Mitglied kann auch jede natürliche Person werden, die mind. 3 Jahre professionell im Bereich der Kunstform Tanz tätig war und ist und den Tanz im Sinne der Satzung auf besondere Weise prägt. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Zweck des Vereins bekennt und diesen durch regelmäßige Beiträge unterstützen will. Fördermitglieder besitzen Redeund Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimmoder Wahlrecht.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft endet durch Tod oder Auflösung des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Streichung in der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund (z.B. gröber Verstoß gegen das Vereinsinteresse) mit Einhaltung einer angemessenen Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch

den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) besondere Vertreter (optional) d) der Beirat (optional)

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; in dieser Amtszeit darf die Anzahl der Vorstandsmitglieder nicht verändert werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z. B. durch Rücktritt oder Auflösung der juristischen Person, aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist befugt, Arbeitsverträge abzuschließen bzw. zu kündigen.

Der Vorstand kann für gesondert zu bestimmende Geschäfte
und Aufgabenbereiche besondere Vertreter (§ 30 BGB) für den Verein bestellen. Insbesondere soll ein Geschäftsführer als besonderer Vertreter für ein Kompetenzzentrum (Tanzbüro) oder eine Geschäftsstelle bestellt werden. Die Vertretungsmacht eines besonderen Vertreters erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die das Geschäft bzw. der Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt und die von der Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Besondere Vertreter müssen keine Vereinsmitglieder sein und können hauptamtlich tätig sein. Der Vorstand ist auch für die Abberufung der besonderen Vertreter zuständig.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann Aufgabengebiete festlegen, für die jeweils ein Vorstandsmitglied federführend zuständig ist.
Besondere Vertreter, falls solche bestellt sind, nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Der Vorsitzende des Beirats oder dessen Stellvertreter hat das Recht, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütungen. Auslagen werden aber erstattet, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand ruft bei Bedarf eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Juristische Personen benennen einen jeweiligen ständigen Vertreter. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Festlegung der Grundsätze und Ziele der Vereinsarbeit im Sinne des § 2

b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

d) Beschlussfassung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder sowie Beiratsmitglieder, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des etwaigen Beirats;
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;f) Beschlussfassung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage
vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zeitnah zugänglich zu machen und in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Leiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen von diesem Paragraphen entsprechend.

 

§ 9 Der Beirat

Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat bestellen. Dieser besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen Beiratsvorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; in dieser Amtszeit darf die Anzahl der Beiratsmitglieder nicht verändert werden. Der Beirat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Mitglieder des Beirats dürfen auch Nichtvereinsmitglieder sein. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Wiederwahl ist zulässig.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen inhaltlichen, künstlerischen und politischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll den Austausch zwischen Verein und Politik initiieren und begleiten. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Mindestens einmal jährlich soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereinsvorstands in Absprache mit dem Beiratsvorsitzenden schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder sowie besondere Vertreter Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Alle Teilnahmeberechtigten sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Die Sitzungen des Beirats werden vom Beiratsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter geleitet.

Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wird das Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt.

Die Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütungen. Auslagen werden aber erstattet, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft im Land Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat. (Es folgen die d e u t l i c h e n Unterschriften der dem Verein in der Gründungsversammlung beigetretenen Personen; mindestens sind sieben Unterschriften erforderlich.)